Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in der Landeshauptstadt Erfurt

Fragen und Antworten

Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht in die finale Phase. Bisher waren die Eigentümer aufgefordert, sich gegenüber dem Finanzamt zu erklären und das Finanzamt hat die Daten/Steuererklärungen entgegengenommen und verarbeitet.

Nach Verarbeitung der Daten wurde dem Eigentümer durch das Finanzamt ein Grundsteuerwert- und ein Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid wurden und werden auch an die zuständige Kommune, hier Landeshauptstadt Erfurt, übermittelt.

Nun sind die Kommunen in der Pflicht, alle Daten zu verarbeiten, sodass ab dem nächsten Jahr rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht erstellt und versendet werden können.

1. Was ist die Grundsteuer?

Im Mittelpunkt der Grundsteuer steht der Grundbesitz, einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers werden nicht berücksichtigt. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümern. Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

2. Warum ist die Grundsteuer so wichtig?

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Landeshauptstadt Erfurt. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen und Schulen.

3. Was bedeutet Grundsteuer A? Was bedeutet Grundsteuer B?

Grundsteuer A:

Das „A“ steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Grundsteuer B:

Das „B“ steht für „baulich“ und wird bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken angewendet.

4. Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die derzeitige Bewertung beruht auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelt damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wider. Das bedeutet, dass es gegenwärtig zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kommt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind.

Der Gesetzgeber hat daher im § 266 Abs. 4 Satz 1 Bewertungsgesetz geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.

5. Ist die Umsetzung der Grundsteuerreform in allen Bundesländern gleich?

Die Reform ist bundeseinheitlich geregelt. Der Gesetzgeber hat aber für die Bundesländer eine Möglichkeit geschaffen, landesspezifische Regelungen zusätzlich festzulegen. Jedes Bundesland hat sich daher eigenverantwortlich dem Bundesmodell angeschlossen oder eigene vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen bestimmt.

Der Freistaat Thüringen hat entschieden, das Bundesmodell umzusetzen und keine davon abweichende landesgesetzliche Regelung zu treffen.

Somit ist die Umsetzung der Grundsteuerreform im Freistaat Thüringen zum Beispiel nicht mit der im Freistaat Sachsen oder Bayern vergleichbar.

6. Woraus ergibt sich der neue Wert des Grundstücks?

Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche.

7. Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Für die Ermittlung der Grundsteuer sind - wie bisher auch - drei Schritte erforderlich:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

7.1 Grundsteuerwert

Das Finanzamt stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest.

Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert.

7.2 Grundsteuermessbetrag

Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuermessbetrag.

Durch das Finanzamt werden dem Eigentümer der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.

7.3 Grundsteuer

Der Landeshauptstadt Erfurt werden vom Finanzamt die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt, die der Eigentümer erklärt hat. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Eigentümer festgesetzt.

Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert.

Durch die Landeshauptstadt Erfurt wird dem Eigentümer der Grundsteuerbescheid bekannt gegeben.

8. Was ist ein Hebesatz?

Der Hebesatz für die Grundsteuer ist eine Prozentzahl, also ein Faktor, welcher mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Mithilfe des Hebesatzes ermittelt die Landeshauptstadt Erfurt das Grundsteueraufkommen. Gleichzeitig errechnet sich daraus im Einzelnen auch, wie viel Grundsteuer ein Steuerpflichtiger zahlen muss.

9. Wann werden die neuen Hebesätze beschlossen?

Die Landeshauptstadt Erfurt wird im September 2024 beginnen, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B zu ermitteln. Die Hebesatz-Satzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wird durch den Stadtrat beschlossen.

10. Ab wann werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet?

Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt Grundsteuermessbescheide bereits erstellt und diese Information an die Kommune weitergeleitet. Für diese Eigentümer wird ein Grundsteuerbescheid erstellt und Anfang des Jahres 2025 versandt werden können.

Für die anderen Eigentümer und bei Änderungen werden nach Vorlage der Daten vom Finanzamt die Grundsteuermessbescheide verarbeitet und danach die Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.

11. Ab wann ist die „neue“ Grundsteuer zu zahlen?

Die Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.

12. Wie viel Grundsteuer ist zu zahlen?

Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen in den Städten und Gemeinden, so auch in der Landeshauptstadt Erfurt, im Haushaltsjahr 2025 in vergleichbarer Höhe wie im Haushaltsjahr 2024 dem Haushalt zufließen (Aufkommensneutralität).

13. Wann ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid begründet?

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, aber ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt Erfurt inhaltlich korrekt widerspiegelt.

Die Landeshauptstadt Erfurt ist verpflichtet, Ihren Widerspruch zu prüfen und sofern dem nicht abgeholfen werden kann, ist dieser an die Widerspruchsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, zur kostenpflichtigen Entscheidung zu übergeben.

Bitte nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt ein Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen.

Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Landeshauptstadt Erfurt bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden.

14. Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch einlegt wird?

Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung.

Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.

15. Gilt das SEPA-Lastschriftverfahren weiter?

Ja, wenn die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bereits erklärt wurde und Sie auch mit dem Veranlagungsjahr 2025 steuerpflichtig bleiben, gilt das SEPA-Lastschriftverfahren fort und bedarf keiner neuen Erklärung.

Wenn Sie sich jetzt für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, verwenden Sie bitte nachgenannten Link:

Formular: SEPA-Lastschriftmandat

 

16. Was ist bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden zu beachten?

Gebäude auf fremden Grund und Boden werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Eigentümer des Grund und Bodens auch für die aufstehenden Gebäude.

Bitte prüfen Sie Ihre Daueraufträge zur Grundsteuer. Die bei der eigenen Bank oder Sparkasse eingerichteten Daueraufträge für Gebäude auf fremden Grund und Boden sind durch die bisherigen Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2024 zu beenden.

17. Kontakt

Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte Ihrem Grundsteuerbescheid von der Landeshauptstadt Erfurt.

Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Erfurt, Sachgebiet Grundsteuern, erreichen Sie bei persönlichen Anliegen zur Grundsteuerreform in der Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt.

Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr  

sowie nach telefonischer Terminvereinbarung