Navigator Schule – Beruf: Rechtliche Grundlagen zur Berufsausbildung und Finanzierung
Für die Berufsbildung, sofern sie nicht an berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, gilt das Berufsbildungsgesetz des Bundes. Es regelt die Rechte und Pflichten von Auszubildenden, die Rahmenbedingungen von Ausbildungsstätten oder das Prüfungswesen.
Für einige Handwerksberufe gilt das Berufsbildungsgesetz nur teilweise, da hier die Handwerksordnung die rechtliche Grundlage bildet.
Für alle Ausbildungsberufe gibt es entsprechende Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne, die die Durchführung der Berufsausbildung und die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten festschreiben. In der Liste der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) können unter dem jeweiligen Berufsprofil die Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne abgerufen werden.
Für Berufsbildung, die an berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, gilt das Thüringer Schulgesetz. Es regelt u.a. die Rechte und Pflichten der Schüler, die Schulorganisation oder die Schulnetzplanung. Es gilt für die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulformen. Die Bedingungen für Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft regeln eigene Gesetze.
Für jede Schulform der berufsbildenden Schule werden entsprechende Schulordnungen erlassen, die Aufnahmevoraussetzungen, Prüfungen und Abschlüsse, Unterrichtsorganisation und -inhalte oder die Zusammensetzung der Schulgremien regeln.
Für jede schulische Berufsausbildung und jeden Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule gibt es einen Lehrplan, der durch den Freistaat Thüringen erlassen wird und der Inhalt und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Kompetenzen festlegt. Sollte es in der Ausbildung berufspraktische Anteile geben, so sind diese auch hier festgelegt.
Für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, in dem das Verhältnis von Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen oder die gesundheitliche Betreuung geregelt ist.
Die Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung enthält alle Informationen, die für Schülerinnen und Schüler vor Beginn oder während einer Berufsausbildung nützlich sind: von A wie Ausbildungsdauer bis U wie Urlaub. Auch Eltern oder Ausbildungsbetriebe können hier viele Informationen finden.
Der Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ist die Grundlage für die duale Ausbildung. Was in einem Ausbildungsvertrag laut Berufsbildungsgesetz alles enthalten sein sollte, zeigt der Mustervertrag des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB). Inzwischen können Ausbildungsverträge gemäß Berufsbildungsgesetz digital erstellt, bearbeitet und anschließend ausgedruckt werden. Sowohl die IHK als auch die Handwerkskammer bieten diesen Service für Ausbildungsbetriebe an.
Die wichtigsten beiden finanziellen Förderungen während einer Berufsausbildung sind die Ausbildungsvergütung (bei dualen Ausbildungen) und das BAföG (bei schulischen Ausbildungen). Die Ausbildungsvergütung in der dualen Ausbildung wird vom Ausbildungsbetrieb gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden und der Dauer der Berufsausbildung.
Die Förderung nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) wird für Schülerinnen und Schüler in schulischen Ausbildungen gewährt, sofern sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. In der Regel wird hier das BAföG als Vollzuschuss gewährt, d.h. es muss kein Geld zurückgezahlt werden, wie es bei Studierenden üblich ist. Für die Abwicklung der BAföG-Förderung sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. In Erfurt ist es das Amt für Soziales und Gesundheit.
Das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung bietet Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen einfachen, zinsgünstigen und den individuellen Bedürfnissen flexibel anpassbaren Kredit zu erhalten. Im Gegensatz zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist der Bildungskredit unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem der Familienangehörigen.
Jugendliche, die eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung machen oder an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teilnehmen, können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die BAB gilt nicht für schulische Ausbildungen. Die Höhe der BAB hängt ab vom Gesamtbedarf für die Ausbildung bzw. die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sowie vom anzurechnenden Einkommen, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Ausbildung bzw. der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung durch die Agentur für Arbeit gefördert werden. Der Zuschuss wird für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt. Bei der Übernahme eines schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis nach abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung kann ein Zuschuss für die Dauer von einem Jahr gewährt werden.
Ausbildungsbetriebe können für Jugendliche, die in einer Ausbildung oder betrieblichen Einstiegsqualifizierung stehen und die besonderer Hilfen bedürfen, ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) beantragen. Durch die abH sollen Sprach- und Bildungsdefizite abgebaut und ein erfolgreiches Absolvieren einer betrieblichen Berufsausbildung oder Einstiegsqualifizierung unterstützt werden. Für die Durchführung erhalten die Bildungsträger, die die abH durchführen die erforderlichen Maßnahmekosten.
Anspruch auf Ausbildungsgeld haben Menschen mit Behinderungen, die eine berufliche Erstausbildung absolvieren, an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung teilnehmen, eine individuelle betriebliche Qualifizierung durchlaufen oder sich im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden. Ob die grundsätzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüfen die entsprechenden Berufsberater bei der Agentur für Arbeit.
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Das Kindergeld kann darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt werden, solange der junge Mensch für einen Beruf ausgebildet wird. Hierzu gehören z. B. der Besuch allgemeinbildender Schulen, von Hochschulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Auch für Jugendliche, die noch keinen Ausbildungsplatz haben oder einen Freiwilligendienst absolvieren, kann das Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Die Antragstellung und -bearbeitung für alle Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.