Warmer Flaschen-Glühwein darf nicht verkauft werden
Wörtlich heißt es in dem Urteil:
Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass der in der Regelung verwendete Begriff des Ausschanks nicht auf den Verkauf offen dargebotener Getränke beschränkt ist, sondern auch den Verkauf von Getränken in verschlossenen Flaschen umfassen kann. (…). Auch der Verkauf von Flaschen z.B. über einen Automaten ist Ausschank. (…). Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Verzehrgewohnheiten. Es kommt deshalb darauf an, ob der bestimmungsgemäße Gebrauch des Getränkes der Verzehr in räumlicher Nähe zum Ort der Abgabe ist. Dies ist bei Heißgetränken – wie z-B. Glühwein – unabhängig von der Art des Gefäßes immer der Fall, da diese sich bei einem Transport abkühlen würden und deshalb dazu bestimmt sind, am Abgabeort getrunken zu werden. (…). Lediglich der Verkauf von Tee ist gestattet, soweit dieser keine Alkoholbeigabe enthält. Die Untersagung des Betriebes des Außenstandes gilt – wie oben gesagt – für den Verkauf von Heißgetränken sowohl in offenen als auch in verschlossenen Gefäßen.
Der Betreiber war vor dem Verwaltungsgericht gegen die aktuelle Allgemeinverfügung und das darin enthaltene Alkoholverkaufsverbot vorgegangen. In Folge des heutigen Beschlusses hat sein Anwalt bereits angekündigt, dass ab morgen in dem Stand keine alkoholischen Getränke mehr verkauft werden. Der Stadtordnungsdienst wird ebenfalls ab morgen in der Innenstadt das Verkaufsverbot auch bei anderen Verkaufsständen und Kneipen kontrollieren und bei Verstößen sanktionieren.