Versammlungen erlaubt – Ansammlungen verboten
Bürgerhäuser bis Ende August geschlossen
Eine erlaubte Versammlung ist eine ortsfeste Kundgebung oder eine sich fortbewegende Demonstration, bei der mindesten zwei Personen zusammenkommen. Sie ist durch das Demonstrationsrecht in Artikel 8 im Grundgesetz festgeschrieben. Eine Versammlung dient zur gemeinschaftlichen öffentlichen Meinungsbildung und muss bei der Versammlungsbehörde, dem Erfurter Bürgeramt, angezeigt werden.
Aktuell sind in Thüringen Versammlungen mit bis zu 50 Leuten unter freiem Himmel und bis zu 30 Leuten in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn Abstände und Hygienevorschriften eingehalten werden. Am 1. Mai werden in Erfurt diverse Versammlungen stattfinden. Zurzeit sind zehn beim Bürgeramt angezeigt worden. Diese Versammlungen unterliegen dem Versammlungsrecht. Die Behörde entscheidet immer im Einzelfall, welche Auflagen es für eine Versammlung gibt.
Im Gegensatz zu Versammlungen sind Ansammlungen, bei denen mehrere Menschen zufällig oder geplant zusammenkommen, derzeit nicht erlaubt. Das gilt sowohl für den öffentlichen, als auch den privaten Bereich. Heißt: Gartenpartys, Grillfeste oder Geburtstagsfeiern sind untersagt. Sie dienen nicht wie eine Versammlung der öffentlichen Meinungsbildung oder der politischen Äußerung. Auch die Ansammlungen vor Getränkekiosken, Eisdielen oder dem Außerhausverkauf von Gaststätten sind verboten. Oft verzehren die Menschen die gekauften Produkte vor Ort, sitzen auf Bänken oder Treppen, stehen nah beieinander. Das Bürgeramt der Stadt ahndet solche Ansammlungen mit Ordnungswidrigkeitsverfahren. Pro Person werden bei einer Ansammlung 150 Euro Strafe erhoben. „Leider wird es in den nächsten Monaten keine Feiern geben“, so Oberbürgermeister Bausewein. Deshalb blieben auch die Bürgerhäuser in den Erfurter Ortsteilen bis zum 31. August geschlossen.