Oberverwaltungsgericht kippt verkaufsoffene Sonntage
Somit sind die Verkaufseinrichtungen an den besagten Sonntagen (darunter am 2. und 30. Oktober, am 6. und 27. November) geschlossen zu halten.
Lediglich nach § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung können am 4. Dezember in der Zeit von 12 bis 18 Uhr anlässlich des Weihnachtsmarktes die Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt öffnen. Ausgenommen sind hier jedoch die Ortsteile Bindersleben, Daberstedt, Gispersleben, Hochheim und Waltersleben.
Die Stadtverwaltung Erfurt wartet jetzt ab, bis das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in schriftlicher Form vorliegt. Für die Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage im kommenden Jahr muss dann genau geprüft werden, welche Anlässe im Hinblick auf den Schutz von Sonn- und Feiertagen die hohen Anforderungen erfüllen, um Sonntagsöffnungszeiten zuzulassen.