Das Bürgeramt informiert: Neues Bundesmeldegesetz (BMG) ab 1. November 2015
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Vorlage einer schriftlichen Vermieterbescheinigung bei der An- und Abmeldung für eine Wohnung (§ 19 Bundesmeldegesetz-BMG). In dieser bestätigt der Vermieter, dass die meldepflichtige/n Person/en in eine Wohnung ein,- bzw. aus einer Wohnung ausgezogen ist/sind. Die Abmeldung ist bei Wegzug ins Ausland sowie bei der Aufgabe einer Nebenwohnung vorzunehmen.
Die Vermieterbescheinigung kann z. Zt. nur in schriftlicher Form im Bürgeramt entgegengenommen werden. Das Bürgeramt wird dazu einen Vordruck dieser Bescheinigung auf der Internetseite der Stadt Erfurt (www.erfurt.de) bereitstellen. Dieser kann ausgedruckt und ausgefüllt werden.
Eine weitere wichtige Änderung tritt bei der Erteilung von Melderegisterauskünften in Kraft (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Hiernach ist eine einfache Melderegisterauskunft nur zu erteilen, wenn die anfragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel zu verwenden. Eine Einwilligung für die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels kann aber gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Damit ist ein Widerspruch nicht notwendig und auch nicht möglich. Liegt der Meldebehörde diese Einwilligung nicht vor, wird keine Melderegisterauskunft für diese Zwecke erteilt. Die Einwilligung kann auch bei der anfragenden Person oder Stelle hinterlegt werden.
Die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 BMG ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann und die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.