Information zum Bundesbetreuungsgeldgesetz
Die Leistung kann in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats (also maximal für 22 Lebensmonate) des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat kann das Betreuungsgeld nur bezogen werden, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes vollständig verbraucht haben. Die Höhe der Leistung beträgt 150 Euro monatlich für jedes Kind; für einen Übergangszeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 beträgt die Höhe der Leistung 100 Euro pro Kind.
Somit haben Eltern, deren Kinder ab dem 01.08.2012 geboren wurden, unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit, Thüringer Erziehungsgeld und Betreuungsgeld zu beantragen.
Anträge für Betreuungsgeld sind im Jugendamt der Stadtverwaltung, Steinplatz 1 erhältlich oder auf den Internetseiten des Landesverwaltungsamtes.