Mitteilung der Wohngeldbehörde
Um die Auszahlung des Wohngeldes künftig nicht unnötig zu verzögern, ist die Angabe der IBAN und BIC im Wohngeldantrag unbedingt erforderlich.
Weiterhin wurden durch den Gesetzgeber Änderungen in der Wohngeldstatistik vorgenommen. Daher ist die Angabe aller Geburtsdaten und -orte der Haushaltsmitglieder im Wohngeldantrag zwingend geworden. Auch die Angabe sämtlicher Einkommen aller Haushaltsmitglieder ist zur Bearbeitung des Wohngeldantrages unbedingt erforderlich.
Ohne diese Angaben kann in Zukunft keine Bearbeitung des Wohngeldantrages durch die Wohngeldbehörde erfolgen. Gleichzeitig weist die Wohngeldbehörde darauf hin, dass ab 01.01.2013 der automatisierte Datenabgleich im Wohngeld auch im Freistaat Thüringen eingeführt wird. Das bedeutet, dass zur Aufdeckung von Leistungsmissbrauch ein Abgleich der Daten zwischen der Wohngeldbehörde und u. a. den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen durchgeführt wird. Ebenfalls sind Angaben zu geringfügigen Beschäftigungen und Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45 e (Kapital- und Zinserträge) des Einkommenssteuergesetz in den Datenabgleich einbezogen.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde im Amt für Soziales und Gesundheit, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt zur Verfügung.