Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Straßen
Derzeit ist noch nicht absehbar, welche Ausmaße der herannahende Winter annehmen und welche Verkehrsbehinderungen er mit sich bringen wird. Das es wieder Behinderungen durch Glätte und Schnee geben wird, ist allerdings sicher, da gewisse witterungsbedingte Einschränkungen zwangsläufig mit der bevorstehenden Jahreszeit verbunden und nicht immer vermeidbar sind.
Deshalb ist jeder Verkehrsteilnehmer, ob Fußgänger oder Kraftfahrer, gut beraten, wenn er in der winterlichen Jahreszeit für gewohnte Wege mehr Zeit als sonst einplant. Denn am ehesten lassen sich die Folgen von Wintereinbrüchen dadurch abmildern, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer der Situation angepasst und im Straßenverkehr partnerschaftlich verhalten.
Eine rechtzeitige und ausreichende Vorbereitung auf die winterlichen Straßenverhältnisse hilft Unfälle zu vermeiden und die Unannehmlichkeiten des Lebens im Winter erträglich zu machen.
Die Koordinierung des Winterdienstes wird von der Stadtverwaltung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt vorgenommen.
In dieser Information zum Winterdienst wird dargestellt, welche Maßnahmen die öffentlichen Stellen im Winterdienst durchführen und welche Pflichten von den Grundstückseigentümern zu erfüllen sind. Denn nur gemeinsam können wir im Winter sichere Straßen und Wege gewährleisten, die ohne erhebliche Unfallgefahren benutzt werden können.
Allgemein gilt, dass bei bestimmten Wetterlagen (Schneefall, Schneeregen, Frost, Eisregen) und den daraus resultierenden Folgen (Schneeglätte, Eisglätte, Reifglätte, Glatteis) der Winterdienst auf öffentlichen Straßen durchzuführen ist. Zur Abwehr von Gefahren hat grundsätzlich die Streupflicht Vorrang vor der Räumpflicht.
Winterdienst auf Fahrbahnen
In der Zuständigkeit der Stadt liegt der Winterdienst auf Fahrbahnen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten. Diese Leistungen werden von der SWE Stadtwirtschaft und ihren Subauftragnehmern, im Auftrag der Stadtverwaltung Erfurt, erbracht. Der Leistungsumfang des Straßenwinterdienstes auf Fahrbahnen ist entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Alle Hauptverkehrsstraßen sind in das Dringlichkeitsnetz D I eingeordnet. In der Regel wird der Winterdienst auf diesen Straßen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr erbracht. Ortsverbindungs- und Sammelstraßen werden wegen der geringeren Verkehrsbedeutung im Dringlichkeitsnetz D II bearbeitet.
Alle Wohn- und Anliegerstraßen sind in das Dringlichkeitsnetz D III einbezogen. Davon werden insbesondere die Straßen bzw. Straßenabschnitte mit Steigungen bei Notwendigkeit nach Herstellung der Befahrbarkeit in den D I- und D II-Netzen bearbeitet. Folglich kann es in Wohn- und Anliegerstraßen zu Einschränkungen im Fahrverkehr kommen, auf die sich die Verkehrsteilnehmer einzustellen haben. Dies betrifft auch die Feuerwehr, Krankenfahrzeuge, Polizei, Versorgungs- / Entsorgungsfahrzeuge, usw.
Neben dem Winterdienst auf Fahrbahnen werden im Auftrag der Stadt unter anderem auch Winterdienstleistungen auf Fußgängerüberwegen, Brücken, Tunneln, Gehwegen ohne Anliegerpflichten und öffentlichen Parkplätzen durch die SWE Stadtwirtschaft GmbH ausgeführt.
Die im Auftrag der Stadt bereitgestellten Streusandcontainer mit abstumpfenden Streustoffen werden nur an ausgewählten Standorten aufgestellt und dienen ausschließlich den Kraftfahrern im Notfall zur Selbsthilfe.
Räum- und Streupflicht durch Anlieger
Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer, der über öffentliche Straßen erschlossenen und anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame und getrennte Rad- /Gehwege. Selbst wenn Grünstreifen oder Gräben das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht die Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks.
Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben als Anlieger entlang ihrer Grundstücksfront die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,5 m vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Auch hier gilt der Grundsatz: "Streuen vor Räumen".
Diese Pflicht ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr zu erfüllen.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch in Fußgängerzonen, Einkaufsbereichen und auf Mischverkehrsflächen. Auch Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Gehwegbereich sind hier mit einzubeziehen, wobei ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Verkehrsmitteln und den Wartehäuschen zu gewährleisten ist.
Bei öffentlichen Straßen, auf denen keine Gehwege ausgewiesen sind, oder bei Straßen mit nur einseitigem Gehweg, muss der Straßenrand als Gehweg in der Breite von 1,5 m freigehalten werden.
Sollte es zu Unfällen in diesen Bereichen kommen, haftet grundsätzlich der Anlieger, wenn er den satzungsgemäßen Räum- und Streupflichten nicht nachkommt.
Geschobene Schnee- und Eismengen sollen am Rande des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Notfalls dürfen Schnee und Eis am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßenrinnen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden.
Denken Sie bitte auch daran, beim abgelagerten Schnee dort Durchgänge anzulegen, wo es für Fußgänger notwendig ist (Zugänge zu Fußgängerüberwegen, etc.). Für größere Schnee- und Eismengen stehen öffentliche Lagerflächen im Stadtgebiet bereit, die bei Bedarf im Tiefbau- und Verkehrsamt angefragt werden können.
Geeignetes Streugut
Die Straßenreinigungssatzung schreibt zum Abstumpfen der Gehwege Streustoffe wie Sand, Splitt, Blähschiefer oder ähnliches vor. Die Körnung sollte nicht größer als 8 mm sein. Die Streustoffe sind in den einschlägigen Baumärkten, dem Einzelhandel oder den Wertstoffhöfen der SWE Stadtwirtschaft GmbH erhältlich und von den Anliegern selbst zu erwerben.
Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Diese sind lediglich in klimatischen Ausnahmefällen, z. B. bei überfrierender Nässe, Eisregen, o. ä. sowie bei besonderen Gefahrenpunkten, wie Treppen und steilen Wegen mit starken Steigungen zulässig, soweit mit abstumpfenden Mitteln keine oder unzureichende Wirkung erzielt werden kann.
Als Folgen des unzulässigen und vermehrten Salzeinsatzes auf Gehwegen sind u. a. Umweltschädigungen für Bäume, Pflanzen und Tiere sowie die baulichen Zustände bzw. Veränderungen der Gehwege im allgemeinen zu nennen. Diese Auswirkungen können weitestgehend durch verantwortungsbewusste Verwendung umweltfreundlicher und situationsgerechter Streumittel vermieden werden.
Es wird darauf hingewiesen, die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung einzuhalten, da diesbezüglich auch in der bevorstehenden Winterperiode Kontrollen durch die Stadtverwaltung durchgeführt und Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nicht nur aus diesem Grund werden Sie dazu angehalten, die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung bei der Ausführung des Gehweg-Winterdienstes zu berücksichtigen.
Bitte denken Sie rechtzeitig an die notwendigen Vorbereitungen für den Winter. Mit diesen Worten wünscht Ihnen die Stadtverwaltung Erfurt, dass Sie auch in diesem Jahr gut durch den Winter kommen.