Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfe bis zum 9. Oktober 2020 verlängert
Den Zuschuss erhalten kleine und mittelständische Unternehmen als Überbrückungshilfe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder müssen. Diese Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in den Monaten Juni, Juli und/oder August 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Der Antrag erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.
Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.