Erhöhter Schutz an Stillen Tagen gemäß Thüringer Feiertagsgesetz
Nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz ist am Volkstrauertag (16.11.2014) und am Totensonntag (23.11.2014) jeweils ab 3:00 Uhr verboten:
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- öffentliche sportliche Veranstaltungen,
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Am Heiligen Abend (24.12.2014) gelten die Verbote der Nummern 2 und 3 ab 15:00 Uhr.