Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Erfurt-Weimar
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gemäß § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2 i. V. m. § 10 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) kann Berechtigten ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zustehen, sofern sich bei Festsetzung des Lärmschutzbereiches ihr mit schutzbedürftigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder mit Wohnungen bebautes Grundstück innerhalb der Nachtschutzzone des festgesetzten Lärmschutzbereiches für den Flughafen Erfurt-Weimar befindet.
Die kartografische Darstellung der Schutzzonen mit den für die Ermittlung von Erstattungsansprüchen erforderlichen Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen im Maßstab 1 : 5 000 (Detailkarten) und 1 : 50 000 (Übersichtskarten) sind bei folgenden Einrichtungen einsehbar:
- Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
- Thüringer Landesverwaltungsamt
- Stadtverwaltung Erfurt, Bauinformationszentrum, Löberstraße 34
- Ortschaftsverwaltung Erfurt-Alach
- Flughafen Erfurt-Weimar
Antragstellung
Zuständige Behörde für die Prüfung und Festsetzung der Aufwendungserstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz sind beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.