Laubbläser und Laubsammler - Hinweise zum Einsatz

15.10.2013 10:48

In Wohn- und Erholungsgebieten ist ein Betrieb montags bis samstags nur von 09:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr zulässig. In jedem Fall gilt aber: an Sonn- und Feiertagen nie!

Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern

Der Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern kann nach derzeitiger Rechtslage nicht verboten werden.

Bitte beachten Sie, dass zum Teil neben den öffentlich rechtlichen Vorschriften auch privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Kleingartensatzungen, Hausordnungen) strengere Regelungen zu den Betriebszeiten enthalten können.

Laubbläser und Laubsammler können die Laubbeseitigung erleichtern, dennoch ist der Einsatz der Technik nicht nur positiv zu werten, sondern sollte überlegt erfolgen:

Die Geräte verursachen Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft, auch der Benutzer selbst setzt sich den hohen Beeinträchtigungen aus. Neben Blättern wird durch Laubbläser auch Staub aufgewirbelt. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler stoßen Abgase aus. Hierbei werden Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid freigesetzt.

Laub erfüllt eine wichtige ökologische Funktion, ist Lebensraum und Nahrung für Klein- und Bodenlebewesen und ein wichtiges Glied im Stoffkreislauf des Bodens. Es düngt den Boden und sorgt für ein günstiges Mikroklima, ferner wird der Boden vor Austrocknung geschützt. Durch den regelmäßigen Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern ist eine nachhaltige Schädigung der Bodenfauna und -flora der Grünanlagen zu erwarten.

Es daher zu überdenken, ob im Interesse des Boden- und des Lärmschutzes sowie der Lufthygiene auf den Einsatz von Laubsaugern generell verzichtet werden kann.

Anmerkungen

Nicht immer ist der garantierte Schallleistungspegel in Verkaufsprospekten angegeben. In der Bedienungsanleitung sollten entsprechende Lärmangaben jedoch aufgeführt sein.

Trockenes Laub benötigt kein "Vollgas" und bei feuchtem Laub ist der Einsatz der Geräte nie effizient und gerechtfertigt.

Laubbläser sind ihrem Zweck entsprechend einzusetzen. Zweckentfremdung (z. B. Wegblasen von Unrat) ist zu unterlassen. Laub sollte nur entfernt werden, wo es stört.

Der Einsatz technischer Hilfsmittel ist nach Möglichkeit mit anderen Nachbarn zu koordinieren um den Belastungszeitraum zu minimieren.

Fazit

Wenn eine Nutzung von Laubbläsern und Laubsammlern erfolgt, sind in jedem Fall die zulässigen Betriebszeiten zu beachten.

Der Einsatz sollte sich allerdings im gewerblichen wie im privaten Bereich mit Rücksicht auf Gesundheit, Lärmschutz und Umwelt auf das Mindestmaß beschränken.

Nicht immer ist die Nutzung technischer Geräte erforderlich. Gerade kleinere Flächen im Privatbereich lassen sich ebenso mit Harke und Besen reinigen.

Es sollte nicht vergessen werden, dass Laub an vielen Orten sich selber und der Verrottung überlassen werden kann. Das fördert die Humusbildung und erschwert das Austrocknen des Oberbodens, die Kleinsttierwelt wird geschützt.

Eine manuell-mechanische Beseitigung von Altlaub von Grünflächen ist im Vergleich zum Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern eine wesentlich schonendere Möglichkeit.

Aus bodenökologischer Sicht sollte es zudem möglich sein, in Grünanlagen oder Parks auf abgelegenen Teilflächen Altlaub zu belassen bzw. Laubhaufen (z. B. im Umfeld von Gebüschen) zu dulden.