Wohngeld
Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch das Gesetz vom 16.12.2022 m.W.v. 01.01.2023 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
- Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss.
- Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung) erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.
- Heimbewohner erhalten Wohngeld in Heimen
Die wohngeldfähige Miete umfasst neben den kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete) auch eine Pauschale für Heizkosten, CO₂-Bepreisung sowie eine Klimakomponente, nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Wohngeldberechnung
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Empfänger von Transferleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sind vom Wohngeld jedoch ausgeschlossen. Dazu gehören Menschen,
- die Bürgergeld,
- Grundsicherung im Alter oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden dann vom jeweiligen Transferleistungsträger z. B. Jobcenter übernommen.
Antragsformulare erhalten Sie im Haus der Sozialen Dienste am Juri-Gagarin-Ring 150, auf der Internetseite des Sachgebietes Wohngeld oder beim Thüringer Formularservice.
Analoge Antragsformulare erhalten Sie bei der unten aufgeführten Wohngeldbehörde. Dort erhalten Sie auch eine umfassende Beratung.
Die Bundesregierung hat das Wohngeld reformiert. Ab Januar 2023 erhalten damit rund zwei Millionen Haushalte Wohngeld. Das neue „Wohngeld plus“ ist deutlich höher als früher: Im Schnitt gibt es jetzt doppelt so viel Wohngeld.