Beherbergungssteuer
Was gilt für entgeltliche Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt ab dem 01.01.2024?
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 (Az.: 1 BvR 2868/15 u. a.) hat der Erste Senat entschieden, dass die Vorschriften der örtlichen Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind und auch die Besteuerung von beruflich zwingend erforderlichen Übernachtungen rechtmäßig ist. Der Aufwand des Übernachtungsgastes für jede entgeltliche Übernachtung, auch eine beruflich zwingend erforderliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt, wird nach dieser Entscheidung ab 01.01.2024 besteuert.
Der Erfurter Stadtrat hat am 15.11.2023 die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt – neu: Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF) - beschlossen.
Die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung - BHStSEF) wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt vom 20.12.2023 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Stadtkämmerei, Abteilung Steuern ist die für die Erhebung der Steuer zuständige Stelle in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Erfurt.
Wer im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt einen Beherbergungsbetrieb eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies satzungsgemäß der Abteilung Steuern innerhalb eines Monats, unter Verwendung des amtlichen Formulars – Anmeldung eines Beherbergungsbetriebes – anzuzeigen.
Nach § 9 Abs. 4 BHStSEF hat der Betreiber des Beherbergungsbetriebes die Beherbergungssteuer bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres bei der Abteilung Steuern mit der Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – Beherbergungssteuer-Erklärung ab 01.01.2024 – und beigefügten Nachweisen (z. B. Sachkontenauszug oder andere geeignete Auszüge aus der betriebswirtschaftlichen Abrechnung/den buchhalterischen Nachweisen, Aufstellung der einzelnen Buchungen/Abrechnungen von Buchungsplattformen etc.) in der errechneten Höhe anzumelden und auf das in der Erklärung angegebene Konto der Stadtkasse einzuzahlen. Die Beherbergungssteuer-Erklärung muss vom Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Vertreter unterschrieben sein.
Nachweise, wie z. B. Sachkontenauszug oder andere geeignete Auszüge aus der betriebswirtschaftlichen Abrechnung/den buchhalterischen Nachweisen, Aufstellung der einzelnen Buchungen/Abrechnungen von Buchungsplattformen etc. als Anlage zur Beherbergungssteuer-Erklärung.
Für Fragen wenden Sie sich direkt an die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung Steuern unter:
Telefon: 0361 655-2580
Fax: 0361 655-2549
E-Mail: steuern.stadtkaemmerei@erfurt.de
Hinweis
Unter dem Link "Häufig gestellte Fragen zur Beherbergungssteuer" finden Sie Antworten zu diesem Thema. Sie können auch den Handlungsrahmen zur Abgabe der Beherbergungssteuer-Erklärung abrufen.
- Beherbergung: Anmeldung eines Beherbergungsbetriebes [pdf-online]
- Beherbergung: Beherbergungssteuer-Erklärung ab 01.01.2024 [pdf-online]
- Beherbergung: Bestätigung für Übernachtungsgäste steuerbefreit gemäß § 6 Beherbergungssteuersatzung [pdf-online]
- Steuern: Erklärung zur Kulturförderabgabe ab 01 01 2019 [pdf-online]
- Antrag auf Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren
- Bearbeitung von Anträgen auf außergerichtliche Vergleichsverfahren
- Bearbeitung von Anträgen auf Erlass von Mahngebühren etc.
- Durchführung von Auszahlungen
- Entgegennahme von Bareinzahlungen in der Hauptkasse
- Erstellung des Formblattes "Mitteilung - offene Forderungen"
- Hundesteuerbescheid
- Kassierung von Steuern und Gebühren
- Klärung von Anfragen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
- SEPA-Lastschriftverfahren
- Sicherung der Mitteilungsverordnung an das Finanzamt sowie die betroffenen Bürger
- Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung
- Stundung oder Ratenzahlung von fälligen Forderungen/Forderungsmanagement