Verlängerung der Bewerbungsfrist Jugendschöffenwahlen gemäß §§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bis zum 30.04.2018

16.04.2018 09:48

Die ehrenamtliche Tätigkeit als Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zeichnet sich durch eine hohe Verantwortungsbereitschaft aus. Sie ist eine interessante Bereicherung und gewinnbringend für die Fortentwicklung der eigenen Persönlichkeit. Die Jugendschöffen und -schöffinnen haben die Möglichkeit, aktiv an Jugendstrafprozessen mitzuarbeiten. In dieser Tätigkeit sind sie direkt an der Urteilsbildung beteiligt.

Das Jugendschöffenamt ist ein Grundstein der Gesellschaft

Grundlage für die Arbeit als Jugendschöffin oder Jugendschöffe ist das Grundgesetz, Artikel 20 Absatz 2. Das Jugendschöffenamt ist also ein Grundstein der Gesellschaft. Mit der Übernahme dieses Amtes erfüllt man eine wichtige Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen beträgt 5 Jahre. Grundsätzlich können alle Deutschen im Alter zwischen 25 und 70 Jahren in das Jugendschöffenamt berufen werden. Eine besondere Qualifikation wird nicht vorausgesetzt.

Um für die kommende Amtszeit ab 1. Januar 2019 in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Noch bis zum 30. April 2018 besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Bewerbung als Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe (Jugendstrafrecht) abzugeben.

Die schriftlichen Bewerbungen als Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe (Jugendstrafrecht) richte man an die Stadtverwaltung Erfurt, Jugendamt, Stichwort „Jugendschöffenwahlen“, Steinplatz 1 in 99085 Erfurt. Rückfragen sind möglich unter der Rufnummer 0361 655-4706 oder unter E-Mail Jugendschoeffenwahlen@erfurt.de.

Formulare für die Bewerbung als Jugendschöffe stehen im Internet zur Verfügung.

Für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Danach wird die Vorschlagsliste im Jugendamt für eine Woche zu jedermanns Einsicht aufgelegt.

Anschließend werden die Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen an das Amtsgericht weitergeleitet.

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