3. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Erfurt für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund des § 60 Thüringer Kommunalordnung kann die Haushaltssatzung nur bis zum Ablauf eines Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Aufgrund des § 60 Thüringer Kommunalordnung kann die Haushaltssatzung nur bis zum Ablauf eines Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Aufgrund der §§ 19 und 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), § 23 des Thüringer Statistikgesetzes (ThürStatG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) und der Satzung über die Kommunalstatistik der Stadtverwaltung Erfurt vom 20. August 1996 hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in der Sitzung am 22.04.1998 die folgende Satzung, zuletzt geändert durch die Artikelsatzung zur Anpassung von Satzungen der Landeshauptstadt Erfurt an Änderungen der Verwaltungsstruktur Statistikänderungssatzung) vom 28. Mai 2003 beschlossen:
Aufgrund des § 60 Thüringer Kommunalordnung kann die Haushaltssatzung nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Aufgrund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung kann die Haushaltssatzung nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Der Inhalt der Stadtrechtssammlung kann auch im Bürgerservicebüro des Bürgeramtes (Tel. 0361 655-5444) in der Bürgermeister-Wagner-Straße 1 zu den Sprechzeiten eingesehen werden.